Eine Reduzierung dieses MTOW in den
Zulassungsunterlagen findet bei der Entgeltberechnung nur ab Beginn der Flugplanperiode
Berücksichtung, zu der die Änderung wenigstens vier Monate zuvor mit der Vorlage der
geänderten Unterlagen schriftlich angekündigt wurde. Jede Erhöhung des in den Zulassungsunterlagen
verzeichneten Höchstabfluggewichts (MTOW) ist dem Flughafenunternehmer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Lande- und Startentgelt bemisst sich ferner nach der Schallabstrahlung. Dafür werden
die in Frankfurt-Hahn landenden und startenden Luftfahrzeuge gemäß dem Anhang 16 zum
ICAO-Abkommen in unterschiedliche Lärmkategorien unterteilt. Mit steigender Schallabstrahlung
wird auch ein höheres Entgelt für das Landen und Starten erhoben.
2.3 Anwendung Bonusliste für Luftfahrzeuge
In Anlehnung an die Bonusliste für startende und landende Flugzeuge des BMVBS, gültig ab
dem 1. Januar 2003 (veröffentlicht mit der NfL I – 83/03), und Ergänzung durch den
Flughafenunternehmer werden folgende Luftfahrzeuge der Bonusliste zugeordnet Die
Bonusliste wirkt sich entsprechend Abschnitt 2.4 auf die Lande- und Startentgelte aus.
Derzeit alle Luftfahrzeuge bis 25 Tonnen MTOW sowie die folgende Typen in der Passagier-
, Fracht- oder Kombi-Version:
Airbus A318, A319, A320, A321, A310, A300, A330, A340, A380,
Boeing B717, B727 (reengined mit 3 Tay-Triebwerken), B737-300 bis -900, B757, B767,
B787, B777, B747-400, B747-8,
Bombardier Dash 8-400;
British Aerospace BAe 146, Avro RJ,
Canadair CRJ 100, 200, 700, 900, 1000,
Embraer 170, 175, 190, 195, ERJ 135, ERJ 140, ERJ 145,
Fokker F70, F100,
Gulfstream IV, V,
Ilyushin 76TD-90 (PS-90A-76 Triebwerke), 96
McDonnelI Douglas DC8-70, DC10, MD11, MD90,
Suchoi Superjet 100
Tupolev 204
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Verzeichnis der Flughafenentgelte
sowie, wenn in obiger Liste nicht aufgeführt, alle sonstigen Strahlflugzeuge gemäß ICAO
Annex 16 Kapitel 4 (Nachweis per Lärmzeugnis)
2.4 a) Lande- und Startentgelte für Passagierluftfahrzeuge über 5,7 t MTOW
Für Passagierluftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht (MTOW) über 5,7 t bemisst sich
das Lande- und Startentgelt neben den unter 2.2 und 2.3 dargestellten Kriterien zusätzlich
nach der für den Bodenabfertigungsumlauf benötigten Zeit (Turnaround Time (TRT)). Als
Startzeitpunkt eines Bodenabfertigungsumlaufs ist die On-Block-Time definiert, d.h. sobald
das Luftfahrzeug auf seiner endgültigen Parkposition zum Stehen kommt und die Bremsklötze
gesetzt sind, beginnt die Zeitmessung der TRT. Ein Bodenabfertigungsumlauf endet
nach erfolgter Abfertigung des Luftfahrzeugs durch die Bodenverkehrdienste mit dem Wegnehmen
der Bremsklötze. Dieser Zeitpunkt ist als Off-Block-Time definiert.
Das Kriterium der TRT bis 30 Minuten gilt für alle Bodenabfertigungsumläufe als erfüllt,
wenn 90% der Abfertigungsumläufe innerhalb eines Kalenderjahres in bis zu 30 Minuten
abgewickelt worden sind. Die TRT darf um die Zeit überschritten werden, die für den
Wechsel vom Cockpit- und/oder Kabinenpersonal benötigt wird. Die dafür benötigte Zeit wird
nicht auf die einzelne TRT angerechnet. Ausgenommen bei der Erfassung der TRT und
damit befreit von der o.g. 90% Erfüllungsgrenze sind solche Bodenabfertigungsumläufe, die
nur zu 50% durchgeführt werden. Zu diesen zählen einerseits Ankünfte, bei denen nach der
On-Block-Time (z.B. aufgrund der Nachtzeit eines stationierten Flugzeuges) kein
unmittelbarer Weiterflug erfolgt, andererseits Abflüge, bei denen (z.B. aufgrund der
abgeschlossenen Nachtzeit eines stationierten Flugzeuges) vor der Off-Block-Time keine
unmittelbar vorausgegangene ankunftsbedingte Abfertigung stattgefunden hat.
Die TRT ist zunächst auf Monatsbasis für alle relevanten Abfertigungsumläufe einer
Fluggesellschaft festzustellen. Das Lande- und Startentgelt wird dementsprechend
berechnet. Im Folgemonat des abgelaufenen Kalenderjahres wird die TRT nochmals auf
Jahresbasis für alle durchgeführten Abfertigungsumläufe einer Fluggesellschaft festgestellt.
Der Flughafenunternehmer wird eine etwaige Differenz abrechnen bzw. gutschreiben.
Für Passagierluftfahrzeuge wird das Entgelt in EUR je angefangene Tonne des
Höchstabfluggewichts (MTOW) pro Flugbewegung auf nachfolgender Berechnungsgrundlage
ermittelt, wobei Start und Landung jeweils getrennt als eine separate
Flugbewegung zu zählen sind.
1
Die Einteilung der Fluggeräte erfolgt zunächst nach ihrer ICAO-Klassifizierung. Dabei entsprechen
Strahlturbinen-Luftfahrzeuge den Bedingungen von ICAO Annex 16, Teil 1, Kapitel 2, 3 und 4, sofern
diese Bedingungen anhand der Herstellerangaben oder anhand vergleichbarer Unterlagen einer
Zuordnung nach ICAO
Anhang 16, Teil 1,
Kapitel 3, 4, 5, 6 (-4d(A)) 3
, 8
zertifizierten StrahlturbinenLuftahrzeugen,
Propellerflugzeugen
und Hubschraubern 1; 4
Zuordnung nach ICAO
Anhang 16, Teil 1,
Kapitel 2, 6, 7, 10
zertifizierten StrahlturbinenLuftfahrzeugen
und Luftfahrzeugen 1; 2
Luftfahrzeuge ohne
Lärmzeugnis (militärisch) 1; 2
Ortszeit 06:00-21:59 22:00-05:59 06:00-21:59 22:00-05:59 06:00-21:59 22:00-05:59
Durchschn.
Turnaround
Time TRT
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
TRT bis 30
Minuten
0,00 (4) /
2,65
0,00 (4) /
4,14
5,09 5,09 8,48 8,48
TRT über 30
Minuten
2,58 (4) /
2,65
4,02 (4) /
4,14
7,96 12,40 13,25 20,67
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Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen und entsprechend nach Kapitel 2, 3 und 4
zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Nicht in den ICAO-Zuordnungen
aufgeführtes Fluggerät wird auf der Basis vorgelegter Lärmzeugnisse nach billigem Ermessen
eingestuft bis ausreichende Messergebnisse am Flughafen Frankfurt-Hahn zur Verfügung stehen.
Maßgebend für die Zuordnungen in die Kapitel des ICAO Annex 16 ist insoweit die tatsächliche
Vorlage des entsprechenden vollständigen und durch den Flughafenunternehmer nachprüfbaren
Nachweises über die Einhaltung der oben genannten Bedingungen durch den Luftfahrzeughalter vor
dem Start. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Eine Veränderung des Lärmzeugnisses in den
Zulassungsunterlagen findet bei der Entgeltberechnung nur ab Beginn der Flugplanperiode
Berücksichtung, zu der die Änderung wenigstens vier Monate zuvor mit der Vorlage der geänderten
Unterlagen schriftlich angekündigt wurde. Jede Veränderung des in den Zulassungsunterlagen
verzeichneten Lärmzeugnisses ist dem Flughafenunternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2
Bewegungen von Luftfahrzeugen mit der Zuordnung nach ICAO Anhang 16, Teil 1, Kapitel 2 in der Zeit
zwischen 6:00 und 21:59 Uhr nur mit Ausnahmegenehmigung des Luftfahrtbundesamtes gestattet;
prinzipiell keine Zulassung von Bewegungen mit der Zuordnung nach ICAO Anhang 16, Teil 1, Kapitel 2 in
der Nachtzeit zwischen 22:00 und 5:59 Uhr.
3
Die Grenzwerte des ICAO-Anhang 16, Teil 1, Kapitel 6 müssen um mindestens 4 db(A)
unterschritten werden.
4
Anwendung für Luftfahrzeuge der Bonusliste gemäß Abschnitt 2.3
b) Lande- und Startentgelte für Frachtluftfahrzeuge über 5,7 t MTOW
Für Frachtluftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht (MTOW) über 5,7 t bemisst sich das
Lande- und Startentgelt nach den unter 2.2 und 2.3 dargestellten Kriterien.
Berechnungsgrundlage für Frachtluftfahrzeuge ist das Entgelt in EUR je angefangene Tonne
des Höchstabfluggewichts (MTOW) pro Flugbewegung, wobei Start und Landung jeweils
getrennt als eine separate Flugbewegung zu zählen sind.
1
Die Einteilung der Fluggeräte erfolgt zunächst nach ihrer ICAO-Klassifizierung. Dabei entsprechen
Strahlturbinen-Luftfahrzeuge den Bedingungen von ICAO Annex 16, Teil 1, Kapitel 2, 3 und 4, sofern
diese Bedingungen anhand der Herstellerangaben oder anhand vergleichbarer Unterlagen einer
Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen und entsprechend nach Kapitel 2, 3 und 4
zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Nicht in den ICAO-Zuordnungen
aufgeführtes Fluggerät wird auf der Basis vorgelegter Lärmzeugnisse nach billigem Ermessen
eingestuft bis ausreichende Messergebnisse am Flughafen Frankfurt-Hahn zur Verfügung stehen.
Maßgebend für die Zuordnungen in die Kapitel des ICAO Annex 16 ist insoweit die tatsächliche
Vorlage des entsprechenden vollständigen und durch den Flughafenunternehmer nachprüfbaren
Nachweises über die Einhaltung der oben genannten Bedingungen durch den Luftfahrzeughalter vor
Zuordnung nach ICAO
Anhang 16, Teil 1,
Kapitel 3, 4, 5, 6 (-4d(A)) 3
, 8
zertifizierten StrahlturbinenLuftahrzeugen,
Propellerflugzeugen
und Hubschraubern 1; 4
Zuordnung nach ICAO
Anhang 16, Teil 1,
Kapitel 2, 6, 7, 10
zertifizierten StrahlturbinenLuftfahrzeugen
und Luftfahrzeugen 1; 2
Luftfahrzeuge ohne
Lärmzeugnis (militärisch) 1; 2
Ortszeit 06:00-21:59 22:00-05:59 06:00-21:59 22:00-05:59 06:00-21:59 22:00-05:59
MTOW EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
EUR
je t MTOW
je Bewegung
Bis 25 t 1,65 (4) /
2,65
1,65 (4) /
4,14
5,09 5,09 8,48 8,48
Über 25 t 2,58 (4) /
2,65
4,02 (4) /
4,14
7,96 12,40 13,25 20,67
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Verzeichnis der Flughafenentgelte
dem Start. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Eine Veränderung des Lärmzeugnisses in den
Zulassungsunterlagen findet bei der Entgeltberechnung nur ab Beginn der Flugplanperiode
Berücksichtung, zu der die Änderung wenigstens vier Monate zuvor mit der Vorlage der geänderten
Unterlagen schriftlich angekündigt wurde. Jede Veränderung des in den Zulassungsunterlagen
verzeichneten Lärmzeugnisses ist dem Flughafenunternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2
Bewegungen von Luftfahrzeugen mit der Zuordnung nach ICAO Anhang 16, Teil 1, Kapitel 2 in der Zeit
zwischen 6:00 und 21:59 Uhr nur mit Ausnahmegenehmigung des Luftfahrtbundesamtes gestattet;
prinzipiell keine Zulassung von Bewegungen mit der Zuordnung nach ICAO Anhang 16, Teil 1, Kapitel 2 in
der Nachtzeit zwischen 22:00 und 5:59 Uhr.
3
Die Grenzwerte des ICAO-Anhang 16, Teil 1, Kapitel 6 müssen um mindestens 4 db(A)
unterschritten werden.
4
Anwendung für Luftfahrzeuge der Bonusliste gemäß Abschnitt 2.3
c) für kombinierte Passagier-Fracht-Luftfahrzeuge (Mixed-Version-Flugzeuge)
Die Lande- und Startentgelte für kombinierte Passagier-Fracht-Flugzeuge werden
entsprechend der jeweiligen Nutzung bei der betreffenden Flugbewegung als Passagieroder
Frachtflugzeug abgerechnet. Bei gleichzeitiger kombinierter Nutzung bei der
betreffenden Flugbewegung werden Mixed-Version-Flugzeuge als Passagierflugzeuge
abgerechnet.
d) für Luftfahrzeuge unter 5,7 t MTOW (Allgemeine Luftfahrt)
Das pauschale Lande- und Startentgelt beträgt
EUR 30,00
pro Flug (Landung und Start).
2.5 Gewichtsbezogene Lande- und Startentgelte für Schulungs- und Einweisungsflüge
sowie für technische Landungen
Das Entgelt für das Landen, auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar
anschließendem Beschleunigen, und für das Starten des Luftfahrzeugs im Rahmen von
Schulungs- und Einweisungsflügen sowie bei einer technischen Landung mit Flugzeugen
beträgt pro separate Flugbewegung (jeweils Landung und Start separat):
EUR 6,00
pro angefangene Tonne (t) MTOW.
Schulungsflüge im Sinne dieser Ziffer sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im Rahmen
seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) Bedingungen
unterliegt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
im Sinne der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal notwendig sind.
Einweisungsflüge im Sinne dieser Ziffer sind Flüge, die zur fliegerischen und technischen
Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz
des für das benutzte Luftfahrzeugmuster vorgeschriebenen Luftfahrerscheins sein; der Einweisende
muss sich an Bord des benutzten Luftfahrzeuges befinden.
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Verzeichnis der Flughafenentgelte
2.6 Lande- und Startentgelte für zivile Regierungsluftfahrzeuge
Für zivile Regierungsluftfahrzeuge ist kein Lande- und Startentgelt zu entrichten, sofern es
sich um einen Flug im Regierungsauftrag handelt.
Desgleichen ist für Luftfahrzeuge, die von einem Bediensteten einer zivilen
Luftfahrtbehörde des Bundes oder der Länder in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als
verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden, kein Lande- und Startentgelt zu entrichten.
Als zivile Regierungsluftfahrzeuge gelten alle Luftfahrzeuge, deren Halter die Bundesrepublik
Deutschland oder ein Land der Bundesrepublik Deutschland ist und die ein ziviles
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen führen.
2.7 Anflugentgelte für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Für jeden Anflug eines Flugzeuges nach Instrumentenflugregeln (IFR) ist ein Flugsicherungsentgelt
an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Das Flugsicherungsentgelt für
Anflüge von Flugzeugen, die einen gewerblichen oder nicht-gewerblichen Flug nach Instrumentenflugregeln
(IFR) durchführen, ist in den Lande- und Startentgelten enthalten, sofern
der Flug nicht zu Schulungs- und Einweisungszwecken durchgeführt wird.
2.8 Anflugentgelte für Schulungs- und Einweisungsflüge nach Instrumentenflugregeln
Für jeden Schulungs- und Einweisungsanflug nach Instrumentenflugregeln (IFR) sowie für
simulierte IFR-Anflüge ist neben dem Lande- und Startentgelt ein Flugsicherungsentgelt an
den Flughafenunternehmer zu entrichten. An- und Abflug ohne Ladung und wiederholte
Durchstartanflüge ohne Bodenberührung gelten als einziger Anflug. Zähleinheit ist der
Anflug. Entgeltschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Fluges. Ist der
Halter des Luftfahrzeuges nicht bekannt, haftet der Eigentümer.
Das Entgelt beträgt pro Anflug
EUR 20,00.
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Verzeichnis der Flughafenentgelte
3 Passagierentgelte
3.1 Zahlungspflicht
Zusätzlich zum Lande- und Startentgelt ist ein Passagierentgelt zu entrichten, das sich nach
der Anzahl der beim Start an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste bemisst. Dabei
werden Kinder unter zwei Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz sowie die im
Dienst befindliche Flugzeugbesatzung nicht miteinbezogen.
3.2 a) Passagierbezogene Entgelte für Luftfahrzeuge über 5,7 t MTOW
Der Flughafenunternehmer berechnet passagierbezogene Entgelte nach der nachfolgend
aufgelisteten Entgeltstaffelung:
Im Kalenderjahr durch die
Fluggesellschaft ab Flughafen
Frankfurt-Hahn mit Passagierluftfahrzeugen
über 5,7 t
MTOW beförderte Zahl der
abfliegenden und ankommenden
Passagiere
Passagierbezogenes Entgelt pro abfliegendem
Passagier
Mindestumsatz an passagierbezogenem
Entgelt
für ein volles Kalenderjahr
in jeweiliger Mengenstufe
Bis 100.000 im Kalenderjahr EUR 5,35 Keine Anwendung.
100.001 bis 250.000
im Kalenderjahr
EUR 4,40 EUR 267.500,00
250.001 bis 500.000
im Kalenderjahr
EUR 3,85 EUR 550.000,00
500.001 bis 750.000
im Kalenderjahr
EUR 3,45 EUR 962.500,00
750.001 bis 1.000.000
im Kalenderjahr
EUR 3,15 EUR 1.293.750,00
1.000.001 bis 1.500.000
im Kalenderjahr
EUR 2,90 EUR 1.575.000,00
1.500.001 bis 2.000.000
im Kalenderjahr
EUR 2,68 EUR 2.175.000,00
2.000.001 bis 3.000.000
im Kalenderjahr
EUR 2,48 EUR 2.680.000,00
3.000.001 bis 5.400.000
im Kalenderjahr
EUR 2,48 vom 1. (ersten)
bis zum 3.000.000. (dreimillionsten) Passagier.
EUR 2,24 vom 3.000.001.
(dreimillionenundersten) bis zum
5.400.000.
(fünfmillionenvierhunderttausendsten)
Passagier.
Keine Anwendung
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Verzeichnis der Flughafenentgelte
Für die Anwendung der Tabelle gelten die folgenden Regelungen:
i) Das Passagierentgelt wird pro abfliegendem Passagier bei Fluggesellschaften im
Linien- oder Charterflugverkehr mit Passagierluftfahrzeugen über 5,7 t MTOW ab
dem Flughafen Frankfurt-Hahn berechnet. Transit- und Transferpassagiere
werden ebenfalls als abfliegende Passagiere gezählt und abgerechnet. Der Flughafenunternehmer
berechnet den Fluggesellschaften den Entgeltsatz pro
Passagier, der dem voraussichtlichen Verkehrsvolumen der Fluggesellschaft im
jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Bei unterjähriger Aufnahme des Flugbetriebes
ist das prognostizierte Passagiervolumen pro rata temporis auf das Kalenderjahr
hochzurechnen, um die korrekte Entgeltstufe anzuwenden (Beispiel: Bei
Aufnahme des Flugbetriebes am 01.07. würde eine Fluggesellschaft mit einem
prognostizierten Volumen von 60.000 an- und abfliegenden Passagieren für das
verbleibende Kalenderjahr diese Zahl um den Faktor 2 erhöhen und sich damit -
mit errechneten 120.000 Passagieren - für die Entgeltstufe von EUR 4,40 pro
abfliegendem Passagier qualifizieren).
ii) Die Einordnung anhand des Verkehrsvolumens erfolgt durch den Flughafenunternehmer
aufgrund des bisherigen Passagiervolumens und unter Berücksichtigung
einer einzureichenden schriftlichen Prognose des künftigen
Passagieraufkommens im jeweiligen Kalenderjahr. Dabei werden die erwarteten
Passagierzahlen aus der Anzahl der Flüge, der Sitzplatzkapazität des
Passagierluftfahrzeugs sowie dem zu erwartenden Sitzladefaktor gebildet und auf
das Jahr hochgerechnet. Bei Neuaufnahme des Flugbetriebs sind Entwicklungen
an Vergleichsflughäfen zu Grunde zu legen.
iii) Im Folgemonat nach Abschluss des Kalenderjahres wird die Anzahl der tatsächlich
geflogenen Passagiere überprüft, d.h. die für das Jahr prognostizierte Zahl
der geflogenen Passagiere wird mit der tatsächlichen Zahl der geflogenen
Passagiere abgeglichen und der Differenzbetrag berechnet. Eine etwaige Differenz,
die sich aus der Zugrundelegung eines niedrigeren oder höheren
Entgeltsatzes ergeben hat, wird der Flughafenunternehmer der Fluggesellschaft
nach Abschluss des Kalenderjahres in Rechnung stellen bzw. gutschreiben.
iv) Im Folgemonat nach Abschluss des Kalenderjahres wird der erforderliche
Mindestumsatz für die jeweils aufgeführten Rabattstufen überprüft. Der Umsatz
für das Kalenderjahr errechnet sich aus der Anzahl der abfliegenden Passagiere
des Kalenderjahres multipliziert mit dem passagierbezogenen Entgelt der jeweiligen
Mengenstufe. Sollte dieser Umsatz geringer als der Mindestumsatz ausfallen,
so ist im Folgemonat des abgeschlossenen Kalenderjahres an den Flughafenunternehmer
ein Ausgleichsbetrag in der Höhe zu zahlen, so dass für das
abgelaufene Kalenderjahr der in der jeweiligen Mengenstufe aufgeführte
Mindestumsatz für den Flughafenunternehmer erreicht wird. Diese Regelung gilt
zur Vermeidung von:
• unbeabsichtigten Umsatzausfällen an passagierbezogenem Entgelt zu Lasten
des Flughafenunternehmers in dem Übergangsbereich von einer zur nächsten
Rabattstufe
• unbeabsichtigten Diskriminierungen von Luftverkehrsgesellschaften mit annä-
hernd gleichen Passagiervolumina pro Kalenderjahr in dem Übergangsbereich
von einer zur nächsten Rabattstufe.
Für die unterjährige Aufnahme des Flugbetriebes wird unter Anwendung der pro
rata temporis Regelung aus (i) rückwirkend der Jahresumsatz hochgerechnet und
mit dem geforderten Mindestumsatz für das Kalenderjahr abgeglichen.
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Verzeichnis der Flughafenentgelte
b) Passagierbezogene Entgelte für Luftfahrzeuge unter 5,7 t MTOW
Das passagierbezogene Entgelt für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht (MTOW)
bis 5,7 t (Allgemeine Luftfahrt) beträgt
EUR 10,00
je abfliegendem Fluggast.
3.3 Passagierbezogenes Entgelt bei Ausweichflügen
Bei Ausweichflügen (Diversion Flights) über den Flughafen Frankfurt-Hahn erfolgt die Berechnung
des passagierbezogenen Entgelts bei Luftfahrzeugen über 5,7 t MTOW ebenfalls
anhand der in Ziffer 3.2 zu Grunde gelegten Rabattstaffel. Fluggesellschaften, die nicht
regelmäßig am Flughafen Frankfurt-Hahn verkehren, fallen damit zunächst in die erste
Entgeltstufe „bis 100.000 Passagiere im Kalenderjahr“.
3.4 Passagierbezogene Luftsicherheitsgebühr (nachrichtlicher Hinweis)
Die Luftsicherheitsgebühr, die sich bei Start des Luftfahrzeuges an den an Bord befindlichen
Fluggästen bemisst, beträgt:
EUR 4,35
je abfliegendem Fluggast.
Die Luftsicherheitsgebühr wird durch den Landesbetrieb Straßen und Verkehr RheinlandPfalz
erhoben. Der Hinweis der Luftsicherheitsgebühr in der Entgeltordnung des Flughafenunternehmers
erfolgt ausschließlich nachrichtlich und unverbindlich.